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Aktuelle News
30.03.2012
Veränderungen ab dem 1. April 2012
Aus dem Vermittlungsgutschein (VGS) wird ab dem 1.04. 2012 der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) Der Bundestag hat am 23. September 2011 mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am ...
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30.03.2012
Veränderungen ab dem 1. April 2012
Aus dem Vermittlungsgutschein (VGS) wird ab dem 1.04. 2012 der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) Der Bundestag hat am 23. September 2011 mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am ...
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Standort Mülheim an der Ruhr
PAV Job-Zirkel
Weseler Straße 89
45478 Mülheim an der Ruhr
0208/38625713
0208/38625715
info@job-zirkel.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Job-Zirkel GbR
Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließlich für den Bereich Private Arbeits- und Personalvermittlung Job-Zirkel. Im Bereich der Privaten Arbeitsvermittlung vermitteln wir vorwiegend Personen mit Vermittlungsgutschein, welcher von der Agentur für Arbeit ausgehändigt werden kann.
Alle Arbeitsvermittlungen erfolgen unter Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen. Für Vermittlungen auf Grundlage eines vorhandenen und gültigen Vermittlungsgutscheines gelten zudem die Bestimmungen der Voraussetzung für eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Bewerber ist die Einleitung des aktiven Vermittlungsprozesses durch den Abschluss eines Vermittlungsvertrages.
Die Entscheidung darüber, welcher Bewerber wann zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, obliegt allein dem vermittelten Arbeitgeber. Die Vermittlungstätigkeit kann eingestellt werden, sofern der Bewerber seiner Verpflichtung zur Wahrnehmung der Vorstellungstermine unbegründeter Maßen nicht nachkommt.
Es gilt als vereinbart, dass dem/ der Arbeitsuchenden für die Vermittlungstätigkeit keinerlei Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen von dem/ der Arbeitsuchenden gegenüber dem Vermittler erfüllt werden:
1.)
Vorlage einer Kopie des Vermittlungsgutscheines nach §16 Abs.1 SGB II i.vm §421g SGBIII
2.)
Aushändigung des Original- Vermittlungsgutscheines spätestens 7 Tage nach erfolgreicher Vermittlung und Unterzeichnung des Arbeitsvertrages
Sofern der/die Arbeitsuchende seiner/ ihrer Verpflichtung nachkommt, entstehen für den Arbeitsuchenden für die erfolgreiche Vermittlung keinerlei Kosten.
Die Vermittlungsvergütung beträgt 2.000,00 – 2.500,00 Euro. Diese werden dann über den Vermittlungsgutschein mit der zuständigen Agentur für Arbeit/ ARGE bzw. der kommunalen Einrichtung abgerechnet insofern die Voraussetzungen erfüllt wurden.
Alle Vermittlungskosten sind detailliert auf dem Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit bzw. der entsprechenden Arbeitsgemeinschaften (ARGE/JOB- CENTER) erläutert.
1.) Bewerbungsanschreiben
Bewerbungsunterlagen in Papierform werden aus arbeitstechnischen Gründen nicht zurückgeschickt!
Bis zu 3 Monaten ab dem Tag der Einreichung können die Unterlagen nach Terminabsprache persönlich abgeholt werden.
2.) Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die notwendigen Unterlagen, wie Lebenslauf und Zeugnisse zur Verfügung zu stellen und den Vermittlungsgutschein vor Ablauf der Gültigkeit erneuern zu lassen und dem Auftragnehmer zukommen zu lassen. Zudem hat er vereinbarte Termine, insbesondere Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich über die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu unterrichten, auch dann, wenn dieses nicht ursächlich durch die Vermittlung des Auftragnehmers zustande gekommen ist.
3.) Vertragsdauer/Kündigung
Der Vertrag kann jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Tagen schriftlich gekündigt werden.
4.) Vereinbarungen zum Datenschutz
Personenbezogene Daten werden auf dieser Webseite nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden die erhobenen Datenverkauft oder aus anderen Gründen der Arbeitsvermittlung an Dritte weitergegeben. Der/ die Arbeitsuchende willigt ein, dass der Vermittler Daten über zu besetzende Arbeitsplätze und Daten des/ der Arbeitsuchenden erhebt, verarbeiten und nutzen darf, soweit dies für die Verrichtung seiner erlaubten Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit werden die dem Vermittler gestellten Unterlagen vernichtet. Sie können aus arbeitstechnischen Gründen nicht an den/ die Arbeitsuchende/n zurückgeführt werden. Personenbezogene Daten werden gelöscht. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen oder ein berechtigtes Interesse des Vermittlers dem entgegenstehen
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